Hyperthermie-Zentrum
Wir sind ein zertifiziertes Hyperthermie-Zentrum.
Im Hyperthermie-Zentrum behandeln wir Ihre Immunschwäche, Gelenkbeschwerden sowie Tumorerkrankungen: als Vorbereitung und Begleittherapie zur OP, Chemo- und Strahlentherapie sowie palliativ.
Die Hyperthemie-Behandlung (auch Thermo-Therapie) kann ergänzt werden durch eine Sauerstoff- und/oder Infusionstherapie mit herkömmlichen u./o. biologischen Chemotherapeutika, Akupunktur, chinesische Phytotherapie, Lymphdrainage und verschiedene medizinische Massagen wie z.B. der chinesischen Tuina-Massage.
Die Hyperthermie findet ebenso Anwendung bei der Behandlung einer Borreliose oder eines chronischen Post-Lyme-Syndroms.
Loko-regionale und Ganzkörper-Hyperthermie
Die Hyperthermie (Tiefenhyperthermie) kann bei einem breiten Spektrum von Tumoren und Metastasen angewendet werden und wird vor allem eingesetzt bei:
- Bauchspeicheldrüsenkrebs
- Bindegewebstumoren
- Blasenkarzinome
- Bronchialkarzinom
- Brustkrebs
- Dickdarmkrebs
- Eierstockkrebs
- Gebärmutterhalskrebs
- Glioblastiom
- Hautkrebs
- Hirntumore
- Hodenkarzinome
- Hodgkin- und Non-Hodgkin-Lymphome
- Kolorektale Karzinome
- Kopf-Hals-Tumoren
- Lebermetastasen
- Lungenkrebs
- Lymphdrüsenkrebs
- Malignes Melanom
- Mammakarzinom
- Ösophaguskarzinom
- Ovarialkarzinom
- Pankreaskarzinom
- Pleuramesotheliom
- Prostatakarzinom
- Rektumkarzinom
- Speiseröhrenkrebs
- Weichteilsarkome
- Zervixkarzinom
Die Hyperthermie hat ein weites Indikationsspektrum für therapieresistente Krankheiten wie z.B.:
- Borreliose und Post-Lyme-Disease
- rheumatische Krankheiten
- chron. Rückenschmerzen – Ischialgien
- Fibromyalgie
- Arthrose
- Neuralgien
- Asthma bronchiale
- Neurodermitis
- Migräne
- Arterielle Hypertonie
- Morbus Bechterew
- u.v.m.
Hyperthermie bei Gelenkerkrankungen
Viele Gelenkbeschwerden können mit der Hyperthermie erfolgreich behandelt werden. Dazu zählen z.B.:
- Rheumatische und entzündliche Gelenkerkrankungen mit und ohne (schmerzhafte) Funktionseinschränkungen
- Tennisarm
- Epicondylitis
- Schulterbeschwerden wie z.B. die sog. "frozen shoulder"
- Kniebeschwerden
Dabei können die loko-regionale Elektrohyperthermie sowie die Ganzkörper-Hyperthermie ihre Anwendung finden.
Hyperthermie als Immuntherapie
Die Hyperthermie stimuliert nachhaltig die gegen den Krebs gerichteten Immunfunktionen! Durch die Ausprägung von Hitzeschock-Proteinen werden Krebszellen demaskiert, und können vom Immunsystem erkannt und angegriffen werden. Insbesondere mit der Ganzkörperhyperthermie kann das Risiko von Rezidiven verringert werden."
Der Einsatz der Hyperthermie in Kombination mit Chemo- und Strahlentherapie kann deren Wirksamkeit bei bestimmten Tumoren steigern.
Ganzkörper-Hyperthermie
Die Effekte der Hyperthermie auf biologische Strukturen sind mehrfach wirksam und komplex. Sie sind neben der Technik abhängig von der Temperatur, der Dauer der Applikation, der Aufwärmzeit, der Form, Art und Größe des Gewebes, der Durchblutung und der Homogenität der Temperaturverteilung und betreffen die Denaturierung zellularer und subzellulärer Elemente:
- Direkte Tumornekrose durch Hitzeeinwirkung
- Nährstoffverarmung des Tumorgewebes
- Durchbrechung der Chemo- und Strahlenresistenz
- Sensibilisierung für die Strahlen- und Chemotherapie (synergistischer Effekt)
- Schmerzreduktion
- Erhöhung der Lebensqualität
Hyperthermie in Ergänzung zur Strahlentherapie:
Verschiedene Mechanismen sind für den zusätzlich additven Effekt der Hyperthermie in Kombination mit der Strahlentherapie verantwortlich. Hyperthermie kann außerdem eine erhöhte Durchblutung bewirken, die zu einer Steigerung der Oxygenierung des Gewebes führt, was in einer erhöhten Radiosensitivität resultiert. In-vivo-Studien haben gezeigt, dass der Effekt der Strahlentherapie durch die Hyperthermie um den Faktor 1,2 bis 5 verstärkt werden kann.
Aufgrund der immunstimulierenden Wirkung und der gezielten Schädigung von erkranktem (Krebs-)Gewebe kann die Hyperthermie auch darüber hinaus bei einer ganzen Reihe von chronisch verlaufenden Erkrankungen angewendet werden. Das Spektrum reicht von der Behandlung von Hauterkrankungen wie Neurodermitis oder Schuppenflechte über rheumatische Erkrankungen bis zum Bluthochdruck oder zum Burnout-Syndrom.
Beurteilung eines Kostenübernahmeantrages:
Urteil des Sozialgerichtes Altenburg (Az.: 13 A 2221/97 R) (……) für eine Beurteilung einer Erstattungsfähigkeit einer Methode ist nicht mehr die statistisch einwandfrei nachgewiesene medizinische Wirksamkeit, sondern der tatsächliche Verbreitungsgrad als maßgebliches Beurteilungskriterium entscheidend.
Entscheidend ist auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 06.12.2005 AZ: 1 BvR 347/98
Weitere bisherige posititive Beschlüsse bzw. Urteile für die Erstattung der Hyperthermiebehandlung:
- SOZIALGERICHTSBESCHLUSS Duisburg von 19.10.2006 Az.: S 11 KR 134/06 ER
- SOZIALGERICHTSBESCHLUSS Hamburg 05.09.2006 Az.: S 34 KR 682/06 ER
- SOZIALGERICHTSURTEIL KÖLN Az.: S 19 KR 229/06
- SOZIALGERICHTSURTEIL KÖLN Az.: S 19 KR 241/06
- SOZIALGERICHTSURTEIL KÖLN Az.: S 19 KR 309/06
- SOZIALGERICHTSURTEIL KÖLN Az.: S 19 KR 62/07
Die Hyperthermie ist in den Richtlinien des HUFELAND-Verzeichnisses aufgenommen und wird flächendeckend in Deutschland eingesetzt.
Neue einstweilige Verfügung: für HYP II. 06.2008 vor dem Sozialgericht in Dresden. (AZ: S 18 KR 257/08 ER). Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Fiebertherapie, der Hyperthermie, der Dendritischen Zellen, der Natürlichen Killerzellen und der onkolytischen Viren. Die stattliche Liste erweitert sich nun auf 8 einstweilige Verfügungen.
Weitere einstweilige Verfügungen:
- Vor dem Sozialgericht Hamburg (AZ: S 34 KR 682/06 ER).
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Dendritischen Zellen und der Hyperthermie
-Vor dem Sozialgericht Duisburg (AZ: S 11 KR 134/06 ER).
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Hyperthermie.
- Vor dem Sozialgericht Augsburg (AZ: S 12 KR 413/07 ER)
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Hyperthermie, der Dendritischen Zellen, der
Natürlichen Killerzellen und der onkolytischen Viren
- Vor dem Verwaltungsgericht Hannover ((AZ 13 A 321/06)
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Dendritischen Zellen
- Vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (AZ 1 A 92/03)
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Dendritischen Zellen
- Vor dem Sozialgericht Magdeburg (AZ: S 13 KR 17/07 ER)
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Dendritischen Zellen
- Vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein (AZ: L 5 KR 504/07 KR ER)
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Dendritischen Zellen
- Vor dem Sozialgericht Dresden (AZ: S 18 KR 257/08 ER)
Streitgegenstand war die Kostenerstattung der Fiebertherapie, der Hyperthermie, der Dendritischen Zellen, der Natürlichen Killerzellen und der onkolytischen Viren.
- Die DAK ist verurteilt worden bei einem progredienten Glioblastoma multiforme die Immuntherapie mit Hyperthermie, Dendritischen Zellen, Natürlichen Killerzellen und onkolytischen Viren zu bezahlen.
“Die Antragsgegnerin muss nach Vorlage der Rechnung bezahlen ohne Einwände gegen die Fälligkeit vorbringen zu können.”
“ Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde vor dem Bundessozialgericht angefochten werden.”
Siehe: AZ L 1 B 506/08 KR ER
Urteil: Bezahlung nicht zugelassener Medikamente, Quelle: dpa, 12.03.2009
Auch nicht zugelassene Medikamente müssen nach einem Gerichtsurteil in bestimmten Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Voraussetzung dafür ist nach Entscheidung der Richter, dass es bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine Alternative zu dem Mittel gibt und deshalb eine «notstandsähnliche Situation» besteht.
Nach dem veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hat ein 44 Jahre alter Aidskranker Anspruch auf ein Medikament, das in Europa nicht zugelassen ist (AZ L 1 KR 51/05).
Der Mann aus Nordhessen leidet nach Angaben des Gerichts an einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium. Eine Kombinationstherapie schlug zwar an, verursachte aber als Nebenwirkung eine massive Fettverteilungsstörung, die wiederum zu erheblichen Problemen führte. Dagegen wirkt das nicht zugelassene Medikament. Die Krankenkasse argumentierte, die Wirkung sei nicht ausreichend belegt und wurde zunächst zur vorläufigen Versorgung des Patienten verpflichtet. Daraufhin besserte sich der Zustand des Mannes.